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Verkehrsrecht: Führerschein bei Fahrzeugkontrolle nicht dabei? Warum das sogar sinnvoll ist

Wer seinen Führerschein vergisst, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dabei kann es durchaus klug sein, ein kleines Bußgeld in Kauf zu nehmen und den Lappen daheim zu lassen.

Der ordentliche Deutsche hat seine Papiere immer im Auto – Fahrzeugschein und Führerschein. Das muss er auch, denn so ist es vorgeschrieben. Wer es vergisst, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Klug ist das manchmal allerdings nicht. 

Zuerst einmal: Was passiert, wenn man in eine Verkehrskontrolle gerät, aber keinen Führerschein dabei hat? Dann muss man ein Verwarngeld von zehn Euro zahlen und eventuell den Führerschein auf dem Revier vorzeigen. Die Buße ist vergleichsweise klein. Wer mit dem Reifen auf dem Fußweg parkt, ist schon mit mindestens 55 Euro dabei. Die Buße ist auch darum so gering, weil die meisten Verkehrsteilnehmer nicht mit Absicht handeln, sondern die Papiere einfach vergessen haben.

Monatelang ohne Auto

Aber was kann im schlimmsten Fall passieren, wenn man den Führerschein brav in der Tasche hat? Dann kann ihn die Polizei bei einer Kontrolle beschlagnahmen. Wurde der Führerschein – also die Pappe oder die Karte – eingezogen, darf man auch nicht mehr fahren. Solange, bis man den Schein wieder zurückbekommt. Die „Strafe“ kommt also sofort, lange bevor der Rechtsweg abgeschlossen ist.

Beim Verdacht auf Drogen am Steuer steckt die Polizei regelmäßig die Karte ein. Bis zum Eintreffen der Blutergebnisse muss der Betroffene dann zu Fuß gehen. Das kann bis zu drei Monate dauern. Besonders ärgerlich ist der Verlust natürlich bei einem – hoffentlich! – negativen Ergebnis des Tests. Wenn man also nur etwas auffällige Augen hatte oder dösig wirkte, aber keine Drogen nahm. Irgendeine Entschädigung kann man dann nämlich nicht erwarten. 

Nur die Karte kann mitgenommen werden

Ist der Führerschein bei der Kontrolle nicht vorhanden, kann die Polizei ihn auch nicht mitnehmen. Eine Beschlagnahmung ist nur bei einem physischen Schein möglich, das immaterielle Recht dahinter kann nicht konfisziert werden.

Im Prinzip könnten die Polizisten alternativ eine gerichtliche Sicherstellung anstreben. Das ist aber sehr aufwendig für die Beamten und wird daher nicht das normale Verfahren sein. Zumal der Betroffene die Möglichkeit hat, sich mit Stellungnahme, Widerspruch und Anwalt gegen die Sicherstellung zu wehren. Das alles hat aufschiebende Wirkung, sodass die Blutergebnisse vermutlich noch vor der Verhandlung eintreffen.

Aber auch wenn der Führerschein zu Recht eingezogen wurde, hat es Vorteile, wenn das nicht sofort geschieht – etwa bei einer Promillefahrt. Ist die Karte weg, kann man ein Problem mit dem Rechtsweg bekommen – immer dann, wenn das Verfahren länger dauert als die Strafe. Dann bekommt man zwar am Ende Recht, aber die Monate ohne Auto nicht zurück. Wer wegen seines Berufs auf das Kfz angewiesen ist, kann auf einen verständnisvollen Richter hoffen. Dann gibt es die Möglichkeit, die Sperrzeit so zu terminieren, dass der Arbeitsplatz nicht gefährdet wird.

Kopie des Führerscheins hilft meistens weiter

Es empfiehlt sich, eine Kopie des Führerscheins mit sich zu führen. Anders als weithin angenommen existiert kein generelles Kopierverbot von Ausweisen. Wichtig ist allerdings, dass die Kopie als solche erkennbar ist und nicht als Täuschung durchgehen könnte. Eine normale Schwarz-Weiß-Kopie dürfte also passen. Nicht vergessen sollte man allerdings, dass man in vielen Situationen durchaus den echten Lappen benötigt. Eine Kopie reicht nicht, um einen Mietwagen ausgehändigt zu bekommen.

 

Ergänzung: Bei einigen Lesern ist der Eindruck entstanden, man könne sich einfach alles erlauben – ohne Konsequenzen – wenn man nur den originalen Führerschein nicht mit sich führt. Das stimmt natürlich nicht. Insbesondere bei schweren Vergehen wie einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall und Verletzten wird ein Richter den Einzug des Scheins anordnen. 

Der Unterschied besteht darin: Ohne sofortige Beschlagnahme des Führerscheins steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen – ist der Führerschein schon weg, steht ihm auch der Rechtsweg offen – nur hat er dann währenddessen keine Fahrerlaubnis. Bei leichteren Vergehen kann es dazu kommen, dass die Erlaubnis eben nicht vor Ablauf des Verfahrens eingezogen wird.

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