Überraschend: Eine verbeamtete Studienrätin aus Duisburg bezog seit 2009 durchgehend Gehalt, obwohl sie über viele Jahre keinen regulären Dienst leistete.
Das Land NRW ordnete im April 2025 erstmals eine amtsärztliche Untersuchung an, um die Dienstfähigkeit zu prüfen. Die Betroffene wehrte sich gerichtlich. Am 12. August bestätigten Verwaltungsgericht Düsseldorf und OVG NRW die Rechtmäßigkeit (Az. 6 B 724/25).
Der Fall bündelt zwei Grundfragen des Beamtentums: Fürsorgepflicht versus Leistungsprinzip. Es geht auch um Steuerzahlerinteressen, mögliche Konsequenzen wie reduzierte Pensionen und um die Rolle des Arbeitgebers Land.
Die Kontroverse zeigt, wie verspätete Prüfungen langjährige Unsicherheiten klären können — rechtlich zulässig, aber medizinisch noch offen.
Seit 2009 war eine verbeamtete Frau aus Duisburg dienstunfähig gemeldet; erst 2025 verlangte das Land Klarheit über ihre Einsatzfähigkeit.
Die Beamtin ließ ihre Krankschreibungen über viele Jahre regelmäßig verlängern. Die Atteste folgten einem erkennbaren Muster, ohne dass der dienstherr frühzeitig aktiv wurde.
Im April 2025 ordnete das Land eine amtsärztliche Untersuchung an, um eine Perspektive für Rückkehr oder Ruhestand zu schaffen. Vor dem verwaltungsgericht düsseldorf prüfte ein Gericht die Rechtmäßigkeit.
| Datum | Aktion | Verantwortlicher |
|---|---|---|
| 2009–2024 | Fortwährende Krankschreibungen | Beamtin |
| April 2025 | Anordnung zur Untersuchung | Land NRW |
| 12. August 2025 | Gerichtliche Bestätigung | Verwaltungsgericht / OVG |
„Die späte Anordnung ist kaum nachvollziehbar“, lautete ein zentraler Punkt in der Begründung der Frau.
Die lange Abwesenheit vom Schuldienst weckte erst 2025 konkreten Handlungsbedarf des Dienstherrn. Seit 2009 lagen immer wieder Atteste vor, die psychische Probleme als Grund angaben.
Die Beamtin erhielt weiterhin volles Gehalt. Erst im April 2025 folgte die formale Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung.
Gegen diese Maßnahme reichte sie eine Beschwerde ein. Ihre Begründung: Nach so vielen Jahren sei der konkrete Anlass unklar. Zudem warf sie dem Staat einen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht vor.
Die Verwaltung argumentierte umgekehrt: Sie müsse die aktuelle Leistungsfähigkeit klären. Ziel der Prüfung sei eine objektive Feststellung des Gesundheitsstands.
„Eine psychische Begutachtung kann als Eingriff bewertet werden“, lautete ein zentraler Einwand der Betroffenen.
Das OVG NRW bestätigte am 12. August (Az. 6 B 724/25) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Entscheidung stellte klar, dass die Anordnung zur Untersuchung zulässig bleibt, obwohl der Dienstherr jahrelang nicht aktiv wurde.
Die Richter betonten die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Interesse der Allgemeinheit. Hoheitliche Aufgaben dürften nur von dauerhaft dienstfähigen Beamte wahrgenommen werden.
Das Gericht wog Schutz des Persönlichkeitsrechts gegen das öffentliche Interesse ab. Die lange Untätigkeit sei „nicht nachvollziehbar“, ändere aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
| Datum | Instanz | Kernaussage |
|---|---|---|
| 12. August 2025 | OVG NRW | Untersuchung zulässig; Fürsorgepflicht und Allgemeininteresse überwiegen |
| Vorinstanz | Verwaltungsgericht Düsseldorf | Anordnung tragfähig begründet |
| Folge | Verwaltungspraxis | Signal: späte Prüfungen rechtssicher möglich |
Nach der gerichtlichen Entscheidung stehen jetzt klare praktische Folgen an. Rechtlich ist die Basis geklärt, nun entscheidet Medizinisches und Verwaltungliches über die Zukunft.
Die Bruttobesoldung einer Studienrätin in NRW liegt je nach Stufe zwischen rund 5.000 und 6.174 Euro monatlich. Dieser Betrag erklärt, warum die Lage politisch und öffentlich Aufmerksamkeit erhielt.
Führt die amtsärztliche Begutachtung zum Ergebnis dauerhafter Dienstunfähigkeit, würde die betroffene Frau eine niedrigere Pension statt der vollen Bezüge erhalten.
Das Beschwerdeverfahren kostet die Beamtin rund 2.500 Euro. Als nächster förmlicher Schritt ist die amtsärztliche Untersuchung vorgesehen.
„Die medizinische Beurteilung entscheidet über Einsatzmöglichkeiten und finanzielle Folgen.“
Mit dem nicht anfechtbaren Beschluss des OVG NRW vom 12. August endet der Rechtsweg und die medizinische Klärung beginnt.
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Maßnahme bestätigt. Das OVG fixierte diese Linie endgültig.
Für die betroffene Frau und die studienrätin aus Duisburg bedeutet das: Die Untersuchung steht an und entscheidet über Rückkehr, Anpassung oder Ruhestand.
Gericht und Verwaltung wogen Schutz des Persönlichkeitsrechts gegen das Interesse der Allgemeinheit ab. Eine Pflicht zur Mitwirkung bleibt bestehen.
Weitere Hintergründe und das offizielle Urteil finden Sie im vollständigen Bericht: OVG-Urteil zur Untersuchung.
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